INHALT
1. Vorgaben der IUCN weltweit (1969 bis 1994)
2. Interpretation der IUCN-RL auf der Ebene Europas
3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nationalparke in Deutschland
DIE VERANKERUNG DER NATIONALPARKIDEE IN
INTERNATIONALEN RICHTLINIEN UND GESETZEN IN
DEUTSCHLAND
von Uschi Diepolder und Michael Großmann
1. Vorgaben der IUCN weltweit (1969 bis 1994)
Im Rahmen ihrer 10. Vollversammlung 1969 in New Delhi hat die IUCN erstmals Ziele und
Aufgaben von Nationalparken definiert. Sie hat dabei ihren Mitgliedern dringend empfohlen,
nur solche Gebiete als Nationalparke zu bezeichnen, die diesen Schutzinhalten
entsprechen.
Auf dem "IV. Weltkongress für Nationalparke und Schutzgebiete" in Caracas, Venezuela,
1992, wurden Vorschläge der IUCN/CNPPA zur Konkretisierung und Verfeinerung der
Nationalparkdefinition (u.a.) in den IUCN-Richtlinien diskutiert. Auf der Grundlage der
Arbeitsergebnisse des Kongresses erarbeiteten die Mitarbeiter/innen der Kommission eine
neue Fassung der Schutzgebietskategorien, die von der IUCN im Februar 1994 in
Buenos Aires vorgestellt wurden.
Demnach sind Nationalparke Naturgebiete (Land oder Wasserfläche), die dazu bestimmt
sind
- die ökologische Unversehrtheit von einem oder mehreren Ökosystemen für jetzige oder
künftige Generationen zu erhalten,
- Nutzungen oder Inanspruchnahme, die mit dem Zweck der Ausweisung des Gebietes
unvereinbar sind auszuschließen und
- Möglichkeiten für geistig-seelische Erfahrungen sowie Bildungs-, Erholungs- und
Forschungsangebote zu schaffen. Sie alle müssen mit Umwelt und Kultur vereinbar
sein.
2. Interpretation der IUCN-RL auf der Ebene Europas
2.1 Empfehlungen der EUROPARC-Federation 1992
Im September 1992 hat die Mitgliederversammlung von EUROPARC in Helsinki
(Finnland) zum Naturschutzziel in Schutzgebieten der Ka.II/UN Liste (Nationalparke) eine auf
europäische Verhältnisse abgestimmte Grundsatzerklärung abgegeben:
"Schutz natürlicher Entwicklung von Ökosystemen – ein Konzept auch für Europäische
Nationalparke"
- Die Natur hat sich seit Jahrmillionen unabhängig vom Menschen entwickelt. Auch heute
kann sie ohne Pflege durch den Menschen existieren.
- In natürlichen Lebensgemeinschaften laufen ständig dynamische Prozesse ab.
- Schutzgebiete der Kategorie II (Nationalparke) dienen vorrangig dem Schutz natürlicher
Lebensgemeinschaften und damit dem Schutz natürlicher Prozesse. Deshalb ist die Nutzung
der natürlichen Ressourcen durch Jagd, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Fischerei,
Weidewirtschaft und anderes grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt für die weit überwiegende
Fläche des Schutzgebietes.
- In Gebieten, die seit Jahrhunderten genutzt werden, ist aus kulturellen und
sozioökonomischen Gründen bis zur Einstellung der Nutzungen eine Übergangszeit
zulässig.
- In natürlichen Lebensgemeinschaften gibt es keine Katastrophen. Windwurf in Wäldern,
Massenvermehrung von Insekten, Lawinen oder Brände sind ökologische Phänomene und
erfordern keine Eingriffe, ausgenommen benachbarte Gebiete werden gefährdet.
- Ausgerottete Tier- oder Pflanzenarten können nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles
dann, wenn sie nicht auf natürliche Weise zurückwandern, wieder angesiedelt werden.
- In Schutzgebieten der Kategorie II sind nichtautochtone Arten unerwünscht. Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung sind im Einzelfall zu prüfen und sorgfältig die positiven und negativen
Folgen abzuwägen.
- In Europa soll ein Netzwerk großer Reservate geschaffen werden, das repräsentative
Beispiele aller biogeographischen Regionen mit ihren typischen Ökosystemen umfasst.
- Es ist Aufgabe der Föderation EUROPARC, zusammen mit der IUCN und anderen
internationalen Organisationen eine systematische Auswahl zu erarbeiten.
2.2 Gemeinsame Arbeit von IUCN und EUROPARC in den Jahren von 1994 bis
1999
Die Richtlinien der IUCN von 1994 waren für die internationale Debatte zur Unterstützung
der Großschutzgebiete ein Meilenstein. Speziell für die Verhältnisse in Europa fehlten jedoch
weitere grundsätzliche Aussagen und Hilfestellungen. In zweieinhalbjähriger Arbeit erstellte
eine gemeinsame Arbeitsgruppe von IUCN und EUROPARC Federation eine Neuauflage
der Richtlinien:„Interpretation und Anwendung der Managementkategorien der IUCN für
Europa“ .
Der Text entstand mit Unterstützung des World Conservation Monitoring Center. Der unter
Beteiligung von Fachleuten aus 10 Ländern entstandene Entwurf ist von der IUCN offiziell
anerkannt und liegt in englischer Fassung vor (Guidelines for Protected Area Management
Categories, 1999).
Nachfolgende Ergänzungen gehen über die Richtlinien der IUCN von 1994 hinaus und
bieten beispielsweise für das Management von Nationalparken Hilfestellung:
Grundsatzaussagen:
- Als Nationalparke können grundsätzlich nur Naturgebiete anerkannt werden, in denen
keinerlei Nutzung der natürlichen Ressourcen stattfindet.
- Auch solche Gebiete können als Nationalparke gelten, in denen zeitweilig Nutzungen
stattgefunden haben, die dann wieder der natürlichen Sukzession überlassen wurden.
Thema: „Tourismus“
- Hinsichtlich des Tourismus in Nationalparken wird festgestellt, dass es sich dabei
ausschließlich um naturschonenden, ökologisch verträglichen Tourismus handeln muss.
- Es wird v.a. darauf hingewiesen, dass Freizeitaktivitäten mit technischer Ausrüstung, wie
Mountainbikefahren, Gleitschirmfliegen o.ä., nicht tolerierbar sind.
Thema: „Bildungsarbeit“
Für Europa gilt zukünftig, dass „Naturerziehung und Umweltbildung“ neben den Naturschutz-
Zielsetzungen zu den vorrangigen Aufgaben zählen.
Thema: „Zonierung“
- Die Fläche, die dem vorrangigen Ziel (Naturschutz) dient, muss einen Mindestanteil von 75
% einnehmen. Auf der Restfläche dürfen keinerlei Maßnahmen Platz greifen, die dem
Hauptziel, dem umfassenden Naturschutz, zuwiderlaufen.
- Jede Maßnahme, die dort stattfindet, muss Naturschutzzielen dienen und darf nicht
wirtschaftlich orientiert sein. Ausdrücklich wird erwähnt, dass Jagd und Fischerei nicht mit
den Naturschutzzielen eines Nationalparks vereinbar sind.
3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nationalparke in
Deutschland
3.1 Auf Bundesebene
Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den letzten europäischen Staaten, die die
Nationalparkidee ernst nahmen und für die Errichtung von Nationalparken eine verbindliche,
gesamtstaatliche Rechtsgrundlage schufen. Erstmals wurden im Bundesnaturschutzgesetz
(§ 14) vom 12. Februar 1976 die Ziele und Merkmale von Nationalparken definiert.
Danach können als Nationalparke Gebiete ausgewiesen werden, die großräumig und von
besonderer Eigenart sind, überwiegend die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes
erfüllen, sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und
vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und
Tierbestandes dienen. Weiterhin sollen Nationalparke der Allgemeinheit zu
Erholungszwecken zugänglich gemacht werden.
Kein Wort ist in diesem Gesetz über die Unzulässigkeit traditioneller Bodennutzung wie
Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei zu finden! Damit entspricht diese gesetzliche
Regelung nicht den Kriterien, die die IUCN ab 1969 für Nationalparke festgelegt hatte.
3.2 Auf Landesebene – Freistaat Bayern
Anders ist die Situation in Bayern. Dies ist möglich, da in der Bundesrepublik Deutschland
Naturschutzfragen unter die Kompetenz der Bundesländer fallen. In Bayern wurde der erste
Nationalpark 1970 geschaffen, für den als Rechtsgrundlage zu diesem Zeitpunkt eine
Rechtsverordnung diente. Im Jahr 1973 wurde dann erstmals in der Bundesrepublik
Deutschland der Begriff "Nationalpark" definiert und zwar im Artikel 8 des Bayerischen
Naturschutzgesetzes. Dieser Gesetzestext entspricht im wesentlichen und zwar in den
Kernaussagen den IUCN-Kriterien.
Art. 8, BayNatSchG "Nationalparke":
Absatz 1:
1. Landschaftsräume, die wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushalts, ihrer
Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder ihrer Schönheit überragende Bedeutung besitzen, die
eine Mindestfläche von 10.000 ha haben sollen und die im übrigen die Voraussetzungen des
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Landtages zu Nationalparken erklärt werden.
2. Im Fall eines grenzüberschreitenden Nationalparks kann die jenseits der Grenze liegende
Fläche in die Mindestfläche eingerechnet werden, wenn sie nach den dort geltenden
Vorschriften zum Nationalpark erklärt wird.
Absatz 2:
1. Nationalparke dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung
natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen
heimischen Tier- und Pflanzenbestandes.
2. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.
Absatz 3:
Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen,
soweit es der Schutzzweck erlaubt.
Absatz 4:
Durch Rechtsverordnung werden neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung
der Absätze 2 und 3 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des
Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung
der Jagdausübung und des Wildbestandes getroffen.
Die "Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald" vom 21. Juli 1992
(NLPBWVO), geändert mit Wirkung zum 1. August 1997
Das Bayerische Naturschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage für den Erlass der
"Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald", vom 21. Juli 1992, in der die
Eckpfeiler der Nationalparkphilosophie, angepasst an die naturräumlichen und
infrastrukurellen Verhältnisse des Inneren Bayerischen Waldes, insbesondere der
Nationalparkregion, voll zum Tragen kommen.
Seit dem 1. August 1992 ist die "Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald"
rechtskräftig, mit Wirkung zum 1. August 1997 die geänderte Fassung. In ihr werden der
Zweck des Nationalparks, die Ziele, die Aufgaben, die Schutzbestimmungen, usw. im Detail
geregelt. Im § 3 "Zweck" ist die Hauptzielsetzung des Nationalparks formuliert. Darin kommt
klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Schutz der Natur absoluten Vorrang
genießt. Im Absatz 1 heißt es:
"Der Nationalpark bezweckt vornehmlich, eine für Mitteleuropa charakteristische, weitgehend
bewaldete Mittelgebirgslandschaft mit ihren heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften,
insbesondere ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen zu erhalten, das Wirken
der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu
gewährleisten sowie zwischenzeitlich ganz oder weitgehend aus dem Gebiet
zurückgedrängten Tier- und Pflanzenarten eine artgerechte Wiederansiedelung zu
ermöglichen."
Weiterhin wird darauf hingewiesen (Absatz 2, Satz 1), dass die Wälder im Nationalpark
"einer vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen sind". Diese Feststellung
ergänzt die Forderungen des Absatzes 1 noch dahingehend, dass grundsätzlich auf Dauer
jegliche menschliche Nutzung (Holznutzung, Jagd usw.) im Nationalpark ausgeschlossen
ist.
Im weiteren Verlauf des gleichen Absatzes wird die Nationalparkverwaltung aufgefordert,
vom Menschen stark geprägte Lebensräume (z.B. Moore) auf dem Wege der Renaturierung
allmählich in ihren ursprünglichen Zustand wieder zurückzuführen. Lediglich einige aus
kulturhistorischer Sicht wertvolle Bereiche im Nationalpark, wie z. B. ehemalige Triftklausen,
sollen als Kulturdenkmäler in ihrer typischen Ausprägung erhalten werden.
Die Hauptaufgabe der Forschung im Nationalpark sei die wissenschaftliche Beobachtung der
"ungestörten Dynamik des Waldes". An anderer Stelle, im § 4, sind die Aufgaben der
Forschung noch präziser formuliert. Dort heißt es u.a., dass die Forschung "die
Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen" habe. Demnach
hat die Forschung im Nationalpark vorrangig die wissenschaftlichen Grundlagen für die
erfolgreiche Umsetzung der Hauptzielsetzungen im Nationalpark zu liefern. Die
Zielsetzungen der Forschung haben sich daher eng an den Zielsetzungen des Nationalparks
zu orientieren.
Ebenfalls im § 3 "Zweck" (des Nationalparks) sind die Bereiche Bildung und Erholung
aufgeführt. Das Gebiet des Nationalparks sei "der Bevölkerung zu Bildungs- und
Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt". Auch diesem
weiteren Schwerpunktbereich ist zur näheren Erläuterung und detaillierten Darstellung ein
eigener Paragraph (§ 5, Bildung und Erholung) gewidmet, in dem besonders der
Bildungsarbeit im Nationalpark große Bedeutung beigemessen wird.