INHALT
1. Vorgaben der IUCN weltweit (1969 bis 1994)
2. Interpretation der IUCN-RL auf der Ebene Europas
3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nationalparke in Deutschland



DIE VERANKERUNG DER NATIONALPARKIDEE IN INTERNATIONALEN RICHTLINIEN UND GESETZEN IN DEUTSCHLAND
von Uschi Diepolder und Michael Großmann


1. Vorgaben der IUCN weltweit (1969 bis 1994)

Im Rahmen ihrer 10. Vollversammlung 1969 in New Delhi hat die IUCN erstmals Ziele und Aufgaben von Nationalparken definiert. Sie hat dabei ihren Mitgliedern dringend empfohlen, nur solche Gebiete als Nationalparke zu bezeichnen, die diesen Schutzinhalten entsprechen.

Auf dem "IV. Weltkongress für Nationalparke und Schutzgebiete" in Caracas, Venezuela, 1992, wurden Vorschläge der IUCN/CNPPA zur Konkretisierung und Verfeinerung der Nationalparkdefinition (u.a.) in den IUCN-Richtlinien diskutiert. Auf der Grundlage der Arbeitsergebnisse des Kongresses erarbeiteten die Mitarbeiter/innen der Kommission eine neue Fassung der Schutzgebietskategorien, die von der IUCN im Februar 1994 in Buenos Aires vorgestellt wurden.

Demnach sind Nationalparke Naturgebiete (Land oder Wasserfläche), die dazu bestimmt sind
- die ökologische Unversehrtheit von einem oder mehreren Ökosystemen für jetzige oder künftige Generationen zu erhalten,
- Nutzungen oder Inanspruchnahme, die mit dem Zweck der Ausweisung des Gebietes unvereinbar sind auszuschließen und
- Möglichkeiten für geistig-seelische Erfahrungen sowie Bildungs-, Erholungs- und Forschungsangebote zu schaffen. Sie alle müssen mit Umwelt und Kultur vereinbar sein.


2. Interpretation der IUCN-RL auf der Ebene Europas

2.1 Empfehlungen der EUROPARC-Federation 1992

Im September 1992 hat die Mitgliederversammlung von EUROPARC in Helsinki (Finnland) zum Naturschutzziel in Schutzgebieten der Ka.II/UN Liste (Nationalparke) eine auf europäische Verhältnisse abgestimmte Grundsatzerklärung abgegeben:


"Schutz natürlicher Entwicklung von Ökosystemen – ein Konzept auch für Europäische Nationalparke"

- Die Natur hat sich seit Jahrmillionen unabhängig vom Menschen entwickelt. Auch heute kann sie ohne Pflege durch den Menschen existieren.

- In natürlichen Lebensgemeinschaften laufen ständig dynamische Prozesse ab.

- Schutzgebiete der Kategorie II (Nationalparke) dienen vorrangig dem Schutz natürlicher Lebensgemeinschaften und damit dem Schutz natürlicher Prozesse. Deshalb ist die Nutzung der natürlichen Ressourcen durch Jagd, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Fischerei, Weidewirtschaft und anderes grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt für die weit überwiegende Fläche des Schutzgebietes.

- In Gebieten, die seit Jahrhunderten genutzt werden, ist aus kulturellen und sozioökonomischen Gründen bis zur Einstellung der Nutzungen eine Übergangszeit zulässig.

- In natürlichen Lebensgemeinschaften gibt es keine Katastrophen. Windwurf in Wäldern, Massenvermehrung von Insekten, Lawinen oder Brände sind ökologische Phänomene und erfordern keine Eingriffe, ausgenommen benachbarte Gebiete werden gefährdet.

- Ausgerottete Tier- oder Pflanzenarten können nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles dann, wenn sie nicht auf natürliche Weise zurückwandern, wieder angesiedelt werden.

- In Schutzgebieten der Kategorie II sind nichtautochtone Arten unerwünscht. Maßnahmen zu ihrer Beseitigung sind im Einzelfall zu prüfen und sorgfältig die positiven und negativen Folgen abzuwägen.

- In Europa soll ein Netzwerk großer Reservate geschaffen werden, das repräsentative Beispiele aller biogeographischen Regionen mit ihren typischen Ökosystemen umfasst.

- Es ist Aufgabe der Föderation EUROPARC, zusammen mit der IUCN und anderen internationalen Organisationen eine systematische Auswahl zu erarbeiten.



2.2 Gemeinsame Arbeit von IUCN und EUROPARC in den Jahren von 1994 bis 1999

Die Richtlinien der IUCN von 1994 waren für die internationale Debatte zur Unterstützung der Großschutzgebiete ein Meilenstein. Speziell für die Verhältnisse in Europa fehlten jedoch weitere grundsätzliche Aussagen und Hilfestellungen. In zweieinhalbjähriger Arbeit erstellte eine gemeinsame Arbeitsgruppe von IUCN und EUROPARC Federation eine Neuauflage der Richtlinien:„Interpretation und Anwendung der Managementkategorien der IUCN für Europa“ .

Der Text entstand mit Unterstützung des World Conservation Monitoring Center. Der unter Beteiligung von Fachleuten aus 10 Ländern entstandene Entwurf ist von der IUCN offiziell anerkannt und liegt in englischer Fassung vor (Guidelines for Protected Area Management Categories, 1999).

Nachfolgende Ergänzungen gehen über die Richtlinien der IUCN von 1994 hinaus und bieten beispielsweise für das Management von Nationalparken Hilfestellung:


Grundsatzaussagen:

- Als Nationalparke können grundsätzlich nur Naturgebiete anerkannt werden, in denen keinerlei Nutzung der natürlichen Ressourcen stattfindet.
- Auch solche Gebiete können als Nationalparke gelten, in denen zeitweilig Nutzungen stattgefunden haben, die dann wieder der natürlichen Sukzession überlassen wurden.


Thema: „Tourismus“

- Hinsichtlich des Tourismus in Nationalparken wird festgestellt, dass es sich dabei ausschließlich um naturschonenden, ökologisch verträglichen Tourismus handeln muss.
- Es wird v.a. darauf hingewiesen, dass Freizeitaktivitäten mit technischer Ausrüstung, wie Mountainbikefahren, Gleitschirmfliegen o.ä., nicht tolerierbar sind.


Thema: „Bildungsarbeit“

Für Europa gilt zukünftig, dass „Naturerziehung und Umweltbildung“ neben den Naturschutz- Zielsetzungen zu den vorrangigen Aufgaben zählen.


Thema: „Zonierung“

- Die Fläche, die dem vorrangigen Ziel (Naturschutz) dient, muss einen Mindestanteil von 75 % einnehmen. Auf der Restfläche dürfen keinerlei Maßnahmen Platz greifen, die dem Hauptziel, dem umfassenden Naturschutz, zuwiderlaufen.
- Jede Maßnahme, die dort stattfindet, muss Naturschutzzielen dienen und darf nicht wirtschaftlich orientiert sein. Ausdrücklich wird erwähnt, dass Jagd und Fischerei nicht mit den Naturschutzzielen eines Nationalparks vereinbar sind.


3. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Nationalparke in Deutschland

3.1 Auf Bundesebene

Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den letzten europäischen Staaten, die die Nationalparkidee ernst nahmen und für die Errichtung von Nationalparken eine verbindliche, gesamtstaatliche Rechtsgrundlage schufen. Erstmals wurden im Bundesnaturschutzgesetz (§ 14) vom 12. Februar 1976 die Ziele und Merkmale von Nationalparken definiert.

Danach können als Nationalparke Gebiete ausgewiesen werden, die großräumig und von besonderer Eigenart sind, überwiegend die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden und vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes dienen. Weiterhin sollen Nationalparke der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zugänglich gemacht werden.

Kein Wort ist in diesem Gesetz über die Unzulässigkeit traditioneller Bodennutzung wie Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei zu finden! Damit entspricht diese gesetzliche Regelung nicht den Kriterien, die die IUCN ab 1969 für Nationalparke festgelegt hatte.


3.2 Auf Landesebene – Freistaat Bayern

Anders ist die Situation in Bayern. Dies ist möglich, da in der Bundesrepublik Deutschland Naturschutzfragen unter die Kompetenz der Bundesländer fallen. In Bayern wurde der erste Nationalpark 1970 geschaffen, für den als Rechtsgrundlage zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsverordnung diente. Im Jahr 1973 wurde dann erstmals in der Bundesrepublik Deutschland der Begriff "Nationalpark" definiert und zwar im Artikel 8 des Bayerischen Naturschutzgesetzes. Dieser Gesetzestext entspricht im wesentlichen und zwar in den Kernaussagen den IUCN-Kriterien.



Art. 8, BayNatSchG "Nationalparke":

Absatz 1:
1. Landschaftsräume, die wegen ihres ausgeglichenen Naturhaushalts, ihrer Bodengestaltung, ihrer Vielfalt oder ihrer Schönheit überragende Bedeutung besitzen, die eine Mindestfläche von 10.000 ha haben sollen und die im übrigen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages zu Nationalparken erklärt werden.

2. Im Fall eines grenzüberschreitenden Nationalparks kann die jenseits der Grenze liegende Fläche in die Mindestfläche eingerechnet werden, wenn sie nach den dort geltenden Vorschriften zum Nationalpark erklärt wird.

Absatz 2:
1. Nationalparke dienen vornehmlich der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften sowie eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes.

2. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.

Absatz 3:
Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.

Absatz 4: Durch Rechtsverordnung werden neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der Absätze 2 und 3 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung und des Wildbestandes getroffen.



Die "Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald" vom 21. Juli 1992 (NLPBWVO), geändert mit Wirkung zum 1. August 1997

Das Bayerische Naturschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage für den Erlass der "Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald", vom 21. Juli 1992, in der die Eckpfeiler der Nationalparkphilosophie, angepasst an die naturräumlichen und infrastrukurellen Verhältnisse des Inneren Bayerischen Waldes, insbesondere der Nationalparkregion, voll zum Tragen kommen.

Seit dem 1. August 1992 ist die "Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald" rechtskräftig, mit Wirkung zum 1. August 1997 die geänderte Fassung. In ihr werden der Zweck des Nationalparks, die Ziele, die Aufgaben, die Schutzbestimmungen, usw. im Detail geregelt. Im § 3 "Zweck" ist die Hauptzielsetzung des Nationalparks formuliert. Darin kommt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Schutz der Natur absoluten Vorrang genießt. Im Absatz 1 heißt es:

"Der Nationalpark bezweckt vornehmlich, eine für Mitteleuropa charakteristische, weitgehend bewaldete Mittelgebirgslandschaft mit ihren heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere ihren natürlichen und naturnahen Waldökosystemen zu erhalten, das Wirken der natürlichen Umweltkräfte und die ungestörte Dynamik der Lebensgemeinschaften zu gewährleisten sowie zwischenzeitlich ganz oder weitgehend aus dem Gebiet zurückgedrängten Tier- und Pflanzenarten eine artgerechte Wiederansiedelung zu ermöglichen."

Weiterhin wird darauf hingewiesen (Absatz 2, Satz 1), dass die Wälder im Nationalpark "einer vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen sind". Diese Feststellung ergänzt die Forderungen des Absatzes 1 noch dahingehend, dass grundsätzlich auf Dauer jegliche menschliche Nutzung (Holznutzung, Jagd usw.) im Nationalpark ausgeschlossen ist.

Im weiteren Verlauf des gleichen Absatzes wird die Nationalparkverwaltung aufgefordert, vom Menschen stark geprägte Lebensräume (z.B. Moore) auf dem Wege der Renaturierung allmählich in ihren ursprünglichen Zustand wieder zurückzuführen. Lediglich einige aus kulturhistorischer Sicht wertvolle Bereiche im Nationalpark, wie z. B. ehemalige Triftklausen, sollen als Kulturdenkmäler in ihrer typischen Ausprägung erhalten werden.

Die Hauptaufgabe der Forschung im Nationalpark sei die wissenschaftliche Beobachtung der "ungestörten Dynamik des Waldes". An anderer Stelle, im § 4, sind die Aufgaben der Forschung noch präziser formuliert. Dort heißt es u.a., dass die Forschung "die Nationalparkverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen" habe. Demnach hat die Forschung im Nationalpark vorrangig die wissenschaftlichen Grundlagen für die erfolgreiche Umsetzung der Hauptzielsetzungen im Nationalpark zu liefern. Die Zielsetzungen der Forschung haben sich daher eng an den Zielsetzungen des Nationalparks zu orientieren.

Ebenfalls im § 3 "Zweck" (des Nationalparks) sind die Bereiche Bildung und Erholung aufgeführt. Das Gebiet des Nationalparks sei "der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt". Auch diesem weiteren Schwerpunktbereich ist zur näheren Erläuterung und detaillierten Darstellung ein eigener Paragraph (§ 5, Bildung und Erholung) gewidmet, in dem besonders der Bildungsarbeit im Nationalpark große Bedeutung beigemessen wird.